Unsere Arbeit
Kontrollen vor Ort

Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen besteht aus den Sachgebieten (SG) Förderkontrollen (L 3.1/L 3.2) und Fachrechtskontrollen (L 3.3).
Sie hat ihren Sitz am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Traunstein.
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen gibt es an insgesamt acht Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern. Die Zuständigkeiten sind folgendermaßen verteilt:
- AELF Coburg-Kulmbach ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberfranken.
- AELF Fürstenfeldbruck ist zuständig für den nördlichen Regierungsbezirk Oberbayern (Ingolstadt, München, Altötting, Dachau, Ebersberg, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Mühldorf, Neuburg an der Donau, Pfaffenhofen).
- AELF Krumbach-Mindelheim ist zuständig für den Regierungsbezirk Schwaben.
- AELF Landau-Pfarrkirchen ist zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern
- AELF Neumarkt-Amberg ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberpfalz.
- AELF Roth-Weißenburg ist zuständig für den Regierungsbezirk Mittelfranken.
- AELF Schweinfurt ist zuständig für den Regierungsbezirk Unterfranken.
- AELF Traunstein ist zuständig für den südlichen Regierungsbezirk Oberbayern (Rosenheim, Berchtesgadener Land, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Traunstein, Weilheim)
Sachgebiet Förderkontrollen
Die Sachgebiete Förderkontrollen führen jedes Jahr stichprobenartig Kontrollen vor Ort durch im Bereich der
- Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL),
- Zahlungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Konditionalität.
Weitere Infos
Was wird geprüft?
- ordnungsgemäße Durchführung beantragter investiver und sonstiger Maßnahmen,
- Richtigkeit der Angaben im Mehrfachantrag (z. B. beantragte gekoppelte Tierprämien),
- Einhaltung förder- und fachrechtlicher Vorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben (Konditionalität),
- Kontrollinhalte aus der regelmäßigen systematischen Beobachtung (RSB) (z. B. Foto-Nachweise über FAL-BY der Antragstellenden für konservierende Saatverfahren K46, vgl. Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung - Staatsministerium).
Aus allen beantragten Feldstücken wird eines Zufalls- und Risikoorientierte Stichprobe von 3 % ausgewählt. Darüber hinaus werden zur Kontrolle bestimmter Auflagen auch Betriebe zur Kontrolle ausgewählt (z.B. Viehbesatz).
Außerdem:
- ein Prozent der antragstellenden Betriebe über 10 Hektar im Rahmen der Konditionalität,
- fünf Prozent der Fördergelder bzw. Zuwendungsempfänger aus den sonstigen Fördermaßnahmen wie z. B. Agrarinvestitionsförderung, LEADER, Bienenförderung oder EU-Schulprogramm.
Wie wird geprüft?
Bei den Betrieben, die zur Kontrolle ausgewählt sind, erfolgen die Auflagenkontrollen am Bildschirm oder vor Ort:
- Prüfung der betrieblichen Auflagen nach Konditionalität mit einem Hofrundgang,
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen,
Die Kontrolle von sonstigen Fördermaßnahmen umfasst vor allem bei der Vor-Ort-Überprüfung die ordnungsgemäße Umsetzung des geförderten Vorhabens und in der Zweckbindung die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung, sowie der Auflagen und Verpflichtungen.
Sachgebiet Fachrechtskontrollen
Anwendungskontrollen Düngung
Wer wird geprüft?
- Betriebe, deren Handlungen den Vorgaben der DüV, der AVDüV und der StoffBilV unterliegen.
- Betriebe, die den Vorschriften der WDüngV unterliegen. Dieses können sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Betriebe sein, die Wirtschaftsdünger erzeugen und abgeben, transportieren oder aufnehmen.
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen vor Ort oder im Amt
- Kontrolle vor Ort bei den Betrieben oder auf den Flächen während und nach der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
Anwendungskontrollen Pflanzenschutz
Handelskontrollen Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Was wird geprüft?
Pflanzengesundheit und Exportkontrollen
Bekämpfung Quarantäneschädlinge
AMB (Asiatischer Moschusbockkäfer)
Was wird geprüft?
Es wird geprüft, ob
- Käferbefall bei Prunus Gehölzen in privaten Grundstücken oder im öffentlichen Grün vorhanden ist.
- die im abgegrenzten Gebiet ansässigen Baumschulen sowie Gartenmärkte und Gartenbaubetriebe sich an die Auflagen zur Verbringung von Prunus-Gehölzen halten.
- das Anpflanzverbot für Prunus-Gehölze in der Befallszone eingehalten wird.
- die Entsorgung von Schnittgut von Prunus-Gehölzen über die eingerichteten Sammelstellen erfolgt.
- befallene Prunus-Gehölze ordnungsgemäß gefällt und entsorgt werden.
- in den aufgehängten, mit Lockstoffen (Pheromonen) bestückten Fallen Käfer gefangen wurden.
Rechtsgrundlagen zu den Zuständigkeiten und Auskunftspflichten
- Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV) - Bundesministerium der Justiz
- Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Bundesministerium der Justiz
- § 12 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 - Bundesministerium der Justiz
- § 59 Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 2004 - Bundesministerium der Justiz
- § 63 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 - Bundesministerium der Justiz
- § 13 Pflanzengesundheitsgesetz vom 7. Juli 2021 - Bundesministerium der Justiz
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 - Europäische Union
- Artikel 123 VO (EU) 2021/2115 - Gesetze.legal
Beteiligung der Antragstellenden
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