Käferholz außerhalb des Waldes lagern
Antrag auf Lagerung von Schadholz auf landwirtschaftlichen Flächen stellen

Foto: Jan Böhm
Nach dem Verlauf des Borkenkäfergeschehens der vergangenen Jahre ist weiterhin von einer hohen Ausgangspopulation an Buchdrucker und Kupferstecher auszugehen. Aufgrund der Witterung und der zahlreichen Einzelwürfe aus den verschiedenen Schadereignissen ist im gesamten Amtsbezirk ein erhebliches Brutraumpotential in Form von geschwächten und/oder geworfenen Bäumen vorhanden.
Bei weiterhin ungünstigem Witterungsverlauf besteht daher auch heuer wieder erhöhtes Risiko eines kalamitätsartigen Käfergeschehens. Hinzu kommt eine für einige Sortimente ungünstige Marktsituation. Im Wald verbleibendes, befallenes Käferholz stellt eine sehr hohe Gefahr für Massenvermehrung der Borkenkäfer dar.
Lagerung außerhalb des Waldes
Die Waldbesitzer sind bei Borkenkäferbefall gesetzlich verpflichtet, die befallenen Bäume umgehend einzuschlagen und aus dem Wald zu verbringen. Sollte die unmittelbare Abfuhr nicht gewährleistet sein, muss eine Lagerung in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten gefährdeten (Fichten) Wald erfolgen. Dafür kommen insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen in Frage.
Antragstellung
Beim AELF Holzkirchen kann jetzt mit anliegendem Formblatt beantragt werden, dass auf Grund der außergewöhnlichen Umstände Holz auf landwirtschaftlichen Flächen vorübergehend und förderunschädlich gelagert werden darf.